Die aktuelle Satzung des CDU-Kreisverbandes wurde durch Beschluss des 76. Kreisparteitags am 23.09.2023 zuletzt geändert. Der CDU-Landesverband Nordrhein-Westfalen hat die Satzung mit Schreiben vom 16.10.2023 genehmigt und rückwirkend zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in Kraft gesetzt.
(Beschlossen vom Kreisparteitag am 21.10.1983 in Bergisch Gladbach, geändert am 22.6.1984 in Kürten, am 23.5.1986 in Leichlingen, am 13.11.1987 in Wermelskirchen, am 2.7.1988 in Leichlingen, am 14.11.1992 in Kürten, am 05.06.1993 in Burscheid, am 07.12.1996 in Odenthal, am 30.6.2001 in Bergisch Gladbach, am 29.8.2015 in Odenthal, am 2.7.2016 in Bergisch Gladbach und am 23.9.2023 in Odenthal.)
A. AUFGABE, NAME, SITZ
§ 1 (Aufgabe)
Die Christlich Demokratische Union Deutschlands will das öffentliche Leben im Dienst des deutschen Volkes und des deutschen Vaterlandes aus christlicher Verantwortung und nach dem christlichen Sittengesetz auf der Grundlage der persönlichen Freiheit demokratisch gestalten.
§ 2 (Name)
Die Partei führt den Namen Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU), Kreisverband Rheinisch-Bergischer Kreis, Kurzbezeichnung: CDU Rheinisch-Bergischer Kreis; seine Stadt-/Gemeinde- und Ortsverbände führen zusätzlich ihre entsprechenden Namen.
§ 3 (Sitz)
Der Sitz der CDU Rheinisch-Bergischer Kreis ist Bergisch Gladbach.
B. MITGLIEDSCHAFT
§ 4 (Mitgliedschaftsvoraussetzungen)
(1) Mitglied der Christlich Demokratischen Union Deutschlands kann jeder werden, der ihre Ziele zu fördern bereit ist, das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat.
(2) Wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union nicht besitzt, kann als Gast in der Partei mitarbeiten. Die Aufnahme als Mitglied in die CDU setzt in der Regel voraus, dass der Bewerber ein Jahr seinen Wohnsitz in Deutschland hat.
(3) Wer nicht Mitglied einer Partei oder einer mit der CDU sonst konkurrierenden Gruppierung ist, der CDU nahesteht und sich ihren Grundwerten und Zielen verbunden weiß, kann auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Kreisvorstandes den Status eines Gastmitgliedes erhalten. Ein Gastmitglied kann an allen Mitgliederversammlungen teilnehmen und hat dort Rede-, Antrags- und Vorschlagsrecht. An Wahlen und Abstimmungen können Gastmitglieder nicht teilnehmen. Die Gastmitgliedschaft ist grundsätzlich beitragsfrei und endet nach Ablauf eines Jahres automatisch, falls nicht das Gastmitglied vorher der CDU beitritt. Gastmitglieder sollen entsprechend ihren Möglichkeiten durch freiwillige Zuwendungen zur Finanzierung der Parteiarbeit beitragen.
(4) Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei innerhalb des Tätigkeitsbereiches der CDU oder in einer anderen politischen, mit der CDU konkurrierenden Gruppe oder deren parlamentarischen Vertretung schließt die Mitgliedschaft und die Mitarbeit in der CDU aus.
§ 5 (Aufnahme und Überweisungsverfahren)
(1) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Der Aufnahmeantrag muss auf elektronischem Wege (z. B. online, E-Mail), in Textform oder schriftlich gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der zuständige Kreisvorstand innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Aufnahmeantrags beim zuständigen Kreisverband; der Eingang ist durch die Kreisgeschäftsstelle dem Bewerber unverzüglich zu bestätigen. Der zuständige örtliche Verband und der örtliche Verband des Wohnsitzes werden innerhalb dieses Zeitraums angehört. Ist dem Kreisvorstand im Einzelfall aus wichtigem Grund keine Entscheidung innerhalb der vorgenannten Frist möglich, verlängert sich diese um eine weitere Woche. Hierüber ist der Bewerber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Eine erneute Fristverlängerung ist unzulässig. Trifft der Kreisvorstand innerhalb von vier Wochen keine ablehnende Entscheidung, gilt der Antrag als angenommen.
(2) Über die Aufnahme kann auch im Umlaufverfahren entschieden werden. Das Umlaufverfahren ist unzulässig, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder des Vorstands ausdrücklich widerspricht. Die Aufnahme im Umlaufverfahren erfordert eine Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands. Die Einleitung des Umlaufverfahrens, Widersprüche gegen dessen Durchführung und Abstimmungen im Umlaufverfahren müssen schriftlich oder auf elektronischem Wege (z.B. E-Mail) erfolgen. Die Durchführung eines Umlaufverfahrens kann auch in einer Sitzung des Kreisvorstands beschlossen werden.
(3) Zuständig ist in der Regel der Kreisverband des Wohnsitzes. Auf begründeten Wunsch des Bewerbers kann die Aufnahme auch durch den Kreisverband des Arbeitsplatzes erfolgen. Vor Aufnahme des Mitgliedes durch den Kreisverband des Arbeitsplatzes ist der Kreisverband des Wohnsitzes anzuhören. Über sonstige Ausnahmeregelungen bei der Aufnahme und bei Überweisungen entscheidet der Landesvorstand.
(4) Wird der Aufnahmeantrag durch den Kreisverband des Wohnsitzes oder den Kreisverband des Arbeitsplatzes abgelehnt, so ist der Bewerber berechtigt, binnen eines Monats beim Landesvorstand Einspruch einzulegen. In diesem Falle entscheidet der Landesvorstand endgültig über den Antrag des Bewerbers.
(5) Das Mitglied wird in der Regel in demjenigen Stadt-/ Gemeindeverband und Ortsverband geführt, in welchem es wohnt oder – im Ausnahmefall – arbeitet. Auf begründeten Wunsch des Mitgliedes kann der Kreisvorstand weitere Ausnahmen zulassen. Bestehende Zugehörigkeiten bleiben unberührt. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 6 (Mitgliedsrechte)
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.
(2) Nur Mitglieder können Ämter in Organen und Gremien der Partei und aller ihrer Gebietsverbände bekleiden; mehr als die Hälfte der Mitglieder solcher Organe und Gremien muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die CDU einzusetzen. Die Inhaber von Parteiämtern und Mandaten haben die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen und den zuständigen Parteiorganen regelmäßig über ihre Tätigkeit zu berichten.
(4) Alle Ämter und Funktionen stehen unabhängig von der sprachlichen Bezeichnung in gleicher Weise Frauen und Männern offen.
(5) Von der Ortsverbandsebene an aufwärts können Mitglieder des jeweiligen Vorstandes politische Eltern- und Pflegezeit beanspruchen. Sie können ihr Amt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand bis zu einem Jahr ruhen lassen. Zur Feststellung erforderlicher Mehrheiten zählen sie während der politischen Eltern- und Pflegezeit nicht mit.
(6) Mitglieder sind berechtigt, Sachanträge an Parteitage oberhalb der Kreisverbandsebene einschließlich der Regionsverbände und der Bezirksverbände auf elektronischem Wege über ein von der Partei hierzu im Internet bereitgestelltes Verfahren zu stellen. Ein Sachantrag an den Regions- oder Bezirksparteitag muss von jeweils mindestens 200 Mitgliedern, ein Sachantrag an den Landesparteitag von mindestens 300 Mitgliedern desjenigen Gebietsverbands gestellt werden, auf dessen Parteitag der Sachantrag eingebracht werden soll. Ein Sachantrag an den Bundesparteitag muss von mindestens 500 Mitgliedern gestellt werden. Alle Sachanträge sind zu begründen. In dem Sachantrag sind zwei Vertrauensleute zu benennen, die gemeinsam berechtigt sind, über den Sachantrag zu verfügen sowie Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
§ 7 (Beitragspflicht und Zahlungsverzug)
(1) Jedes Mitglied hat persönlich die Verpflichtung, regelmäßig Beiträge zu entrichten. Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung des Kreisverbands, die Teil dieser Satzung ist, soweit die Finanz- und Beitragsordnungen des Landesverbands oder der Bundespartei keine vorrangigen Regelungen treffen.
(2) Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es länger als sechs Monate mit seinen persönlichen Mitgliedsbeiträgen oder seinen Sonderbeiträgen schuldhaft im Verzug ist.
§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss. Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes ohne deutsche Staatsangehörigkeit erlischt auch, wenn durch Verlust der Aufenthaltsgenehmigung die Voraussetzung für Aufnahme und Zugehörigkeit zur Partei entfallen ist.
(2) Der Kreisvorstand kann mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Aufnahmeentscheidung widerrufen, wenn das betreffende Mitglied in seinem Aufnahmeantrag oder sonst zu entscheidungserheblichen Fragen schuldhaft falsche Angaben gemacht oder wesentliche Umstände verschwiegen hat. Das Mitglied kann gegen den Widerruf der Aufnahmeentscheidung innerhalb von einem Monat Beschwerde an den Landesverband einlegen, über die der Landesverband endgültig entscheidet.
§ 9 (Austritt)
(1) Der Austritt ist dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit Zugang beim Kreisverband wirksam.
(2) Als Erklärung des Austritts aus der Partei ist zu behandeln, wenn ein Mitglied mit seinen persönlichen Mitgliedsbeiträgen oder mit etwaigen Sonderbeiträgen länger als 6 Monate im Zahlungsverzug ist, innerhalb dieser Zeit schriftlich gemahnt wurde und anschließend auf eine zweite als Einschreibebrief erfolgte Mahnung trotz Setzung einer Zahlungsfrist von einem Monat und trotz schriftlichen Hinweises auf die Folgen der Zahlungsverweigerung die rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt. Der Kreisvorstand stellt die Beendigung der Mitgliedschaft fest und hat dies dem ausgeschiedenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(3) Als Austritt ist auch zu behandeln der Wunsch auf Löschung (§ 3 Abs. 2 Datenschutzordnung CDU vom 25.02.2019) der zur Führung der Mitgliedschaft in der CDU erforderlichen persönlichen Daten (§ 2 Abs. 1 Datenschutzordnung CDU vom 25.02.2019) in der ZMD nach § 22 Statut der CDU sowie die Aufgabe des der Mitgliederverwaltung gemeldeten Wohnsitzes, ohne der CDU binnen 12 Monaten eine neue Adresse mitzuteilen, unter der das Mitglied postalisch erreichbar ist.
§ 10 (Zentrale Mitgliederdatei (ZMD), Verarbeitung personenbezogener Daten, Nachweis und Anerkennung der Mitgliederzahl)
(1) Die CDU Deutschlands sowie ihre Gebietsverbände, Vereinigungen und Sonderorganisationen verarbeiten die personenbezogenen Daten bzw. besonderen personenbezogenen Daten ihrer Mitglieder, Spender, Interessenten und weiterer Dritter gemäß den Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung und der nationalen Datenschutzgesetze, in ihrer jeweils geltenden Fassung, in einer gemeinsamen Zentralen Mitgliederdatei (ZMD) und weiteren gemeinsamen Datenverwaltungssystemen.
(2) Die Verarbeitung in diesen Systemen ist nur für Zwecke der Arbeit der Partei sowie ihrer Gebietsverbände, Vereinigungen und Sonderorganisationen zulässig.
(3) Die Daten werden von den berechtigten Gliederungsebenen in gemeinsamer Verantwortung im Rahmen der rechtmäßigen Tätigkeiten bzw. auf der Grundlage einer Einwilligung, eines Vertrages oder im Rahmen der Interessenabwägung verarbeitet. Als berechtigte Gliederungsebene gelten der jeweils zuständige Kreis-, Regions-, Bezirks- und Landesverband, die CDU in Niedersachsen sowie der Bundesverband. Näheres regelt die vom Bundesvorstand zu erlassende Datenschutzordnung über eine gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 26 Datenschutz-Grundverordnung, die Bestandteil des Statuts der CDU wird.
(4) Zu den rechtmäßigen Tätigkeiten der CDU gehören z. B. der Nachweis der Mitgliedschaft, der Versand von Einladungen zu satzungsgemäßen und sonstigen Veranstaltungen – auch auf dem elektronischen Weg – , die Aufstellung von Kandidaten, die Information der Mitglieder, der Aufruf zu Kampagnen und Wahlkämpfen, die Ausstellung von Spenden- und Beitragsquittungen, die Spenderbetreuung, sowie die Mitgliederbetreuung, -bindung und -rückgewinnung.
(5) Der Nachweis des Mitgliederbestandes erfolgt nach den Unterlagen der ZMD. Der zuständigen Kreisgeschäftsführerin bzw. dem zuständigem Kreisgeschäftsführer oder einem dazu vom Kreisvorstand benannten Beauftragten obliegt das unverzügliche Erfassen, die Anpassung oder Veränderung und die Sperrung der Mitgliederdaten in der ZMD.
(6) Die Mitgliederzahl eines Verbandes wird nur dann anerkannt, wenn die jeweils festgesetzten Beitragsanteile an den nächsthöheren Verband gezahlt worden sind.
§ 11 (Ordnungsmaßnahmen)
(1) Gegenüber Mitgliedern, die gegen die Satzung der Partei oder gegen ihre Grundsätze oder Ordnung verstoßen, können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind:
a) Verwarnung,
b) Verweis,
c) Enthebung von Parteiämtern,
d) Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern auf Zeit.
Alle Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen. Die Anordnung der Maßnahme und ihre Begründung sind dem betroffenen Mitglied unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Über Ordnungsmaßnahmen entscheidet der Vorstand des zuständigen Stadt-/Gemeindeverbandes, Stadtbezirksverbandes, Kreisverbandes, Landesverbandes oder der Bundesvorstand nach Anhörung des Antragsgegners.
(4) Gegen den Beschluss kann das Mitglied binnen eines Monats das Kreisparteigericht anrufen. Darauf ist in der Begründung des Beschlusses hinzuweisen (Rechtsmittelbelehrung).
(5) Für die Mitglieder eines Landesvorstandes ist nur der Landesvorstand oder der Bundesvorstand, für die Mitglieder des Bundesvorstandes ist nur der Bundesvorstand zuständig.
(6) Absätze 1 bis 5 gelten im Verhältnis zwischen den Vereinigungen und ihren Mitgliedern entsprechend.
§ 12 (Parteiausschluss)
(1) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung der Partei oder erheblich gegen ihre Grundsätze oder Ordnung verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt (§10 Absatz 4 Parteiengesetz).
(2) Voraussetzung des Ausschlusses eines Mitgliedes ist die Feststellung seines parteischädigenden Verhaltens oder die beharrliche Missachtung seiner satzungsgemäßen Pflichten.
(3) Parteischädigend verhält sich insbesondere, wer
1. zugleich einer anderen Partei innerhalb des Tätigkeitsgebietes der CDU oder einer anderen politischen, mit der CDU konkurrierenden Gruppierung oder deren parlamentarischen Vertretung angehört,
2. als Mitglied der CDU einer Organisation angehört oder eine solche fördert, deren Ziele nach dem sachlich gerechtfertigten Verständnis der Partei die gleichzeitige Verfolgung der Ziele und Grundsätze der Partei ausschließen, und dadurch die Glaubwürdigkeit und Überzeugungskraft der Partei beeinträchtigt,
3. als Mitglied der CDU gegen einen auf einer Mitgliederversammlung oder Vertreterversammlung der CDU nominierten Kandidaten bei der Wahl als Bewerber auftritt,
4. in Versammlungen politischer Gegner, in deren Rundfunksendungen, Fernsehsendungen, Internet-Kanälen (z.B. YouTube-Channels, Podcasts) oder Auftritten in sozialen Medien oder Presseorganen gegen die erklärte Politik der CDU Stellung nimmt,
5. in sozialen Medien gegen die CDU und ihre Repräsentanten nachdrücklich und fortgesetzt Stellung nimmt und dabei erhebliche Verbreitung erlangt,
6. als Kandidat der CDU in eine Vertretungskörperschaft gewählt ist und der CDU-Fraktion nicht beitritt oder aus ihr ausscheidet,
7. den Namen der Partei für sich oder eine Organisation in der Absicht verwendet, der Partei Schaden zuzufügen,
8. vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder an politische Gegner weitergibt,
9. andere Parteien finanziell oder in sonstiger Weise in nicht unerheblichem Umfang unterstützt,
10. Vermögen, das der Partei gehört oder zur Verfügung steht, veruntreut,
11. wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, insbesondere, wenn sie sich gegen die Partei oder ihre Repräsentanten gerichtet hat,
12. die für Angestellte der Partei geltenden besonderen Treuepflichten verletzt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten im Verhältnis zwischen den Vereinigungen und ihren Mitgliedern entsprechend.
(5) Erheblich gegen die Ordnung der Partei verstößt insbesondere, wer seinen Pflichten als Mitglied beharrlich dadurch nicht nachkommt, dass er über einen längeren Zeitraum trotz Zahlungsfähigkeit und trotz Mahnung seine persönlichen monatlichen Mitgliedsbeiträge oder seine etwaigen weiteren, satzungsrechtlich festgelegten monatlichen Beiträge als Amts- oder Mandatsträger der CDU (Sonderbeiträge) nicht entrichtet.
§ 13 (Zuständigkeiten bei Ausschluss)
(1) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des örtlich zuständigen Kreis- oder Landesvorstands oder des Bundesvorstandes das nach der Parteigerichtsordnung zuständige Parteigericht. Das Mitglied ist vorher anzuhören.
(2) Für den Ausschlussantrag gegen Mitglieder des Landesvorstandes ist nur der Landesvorstand oder der Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstandes ist nur der Bundesvorstand zuständig.
(3) In Ausschlussverfahren gegen Mitglieder des Bundesvorstandes ist das Landesparteigericht in erster Instanz anzurufen.
(4) Alle Entscheidungen der Parteigerichte in Ausschlussverfahren sind schriftlich zu begründen.
(5) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, können der Kreis-, Landes- oder Bundesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Parteigerichte ausschließen. Ein solcher Vorstandsbeschluss gilt gleichzeitig als Antrag auf Einleitung eines Ausschlussverfahrens. Die Parteigerichte haben in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die Maßnahme nach Umfang und Fortdauer noch erforderlich ist. Soll sie über die abschließende Entscheidung einer Parteigerichtsinstanz hinaus wirksam bleiben, so ist sie in dieser Entscheidung erneut anzuordnen; sonst tritt sie mit deren Bekanntmachung außer Kraft.
(6) Absätze 1-5 gelten im Verhältnis zwischen den Vereinigungen und ihren Mitgliedern entsprechend.
§ 14 (Regelung von Streitigkeiten)
Das Kreisparteigericht kann auch rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern schlichten, die aus ihrer parteipolitischen Betätigung entstanden sind, sofern sie das Parteiinteresse in erheblichem Umfang berühren.
C. ORGANISATION DES KREISVERBANDES
§ 15 (Organisationsstufen)
Die Organisationsstufen der CDU des Rheinisch-Bergischen Kreises sind:
1. der Kreisverband,
2. die Stadt /Gemeindeverbände,
3. die Ortsverbände.
§ 16 (Aufgaben des Kreisverbandes)
Der Kreisverband bestimmt die Richtlinien für die politische und organisatorische Führung der CDU in seinem Bereich. Er hat die Aufgabe,
1. das Gedankengut der CDU zu verbreiten und für die CDU zu werben,
2. die Mitglieder über alle wichtigen politischen Fragen zu unterrichten und sie zur Teilnahme an der praktischen Politik anzuregen,
3. die politische Willensbildung in allen Organen der CDU und im öffentlichen Leben zu fördern und mitzugestalten,
4. die Belange der CDU gegenüber den Behörden seines Bereiches zu vertreten,
5. die Arbeit der Stadt /Gemeinde- und Ortsverbände zu fördern,
6. die Beschlüsse und Richtlinien der überörtlichen Parteiorgane durchzuführen,
7. der CDU neue Mitglieder zuzuführen.
§ 16a (Mitgliederbeauftragter)
Dem Vorstand jeder Organisationsstufe nach § 15 gehört ein Mitgliederbeauftragter an, der von der Mitgliederversammlung oder dem Parteitag der jeweiligen Organisationsstufe gesondert gewählt wird. Zum Mitgliederbeauftragten kann auch ein sonstiges gewähltes Mitglied des Vorstands gewählt werden. Der Mitgliederbeauftragte berichtet regelmäßig im Vorstand und der Mitgliederversammlung oder dem Parteitag.
§ 17 (Organe des Kreisverbandes)
Organe des Kreisverbandes sind:
1. der Kreisparteitag als Mitgliederversammlung,
2. der Kreisvorstand.
§ 18 (Zusammentreten des Kreisparteitages)
(1) Der Kreisparteitag ist das oberste politische Organ des Kreisverbandes. Ihm gehören alle Mitglieder des Kreisverbands an.
(2) Der Kreisparteitag tritt auf Beschluss des Kreisvorstandes nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, zusammen.
(3) Der Kreisparteitag muss ferner unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Stadt /Gemeindeverbände oder ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe einer Tagesordnung beim Kreisvorstand beantragen.
§ 19 (Zuständigkeit des Kreisparteitages)
Der Kreisparteitag ist zuständig für:
1. die Beschlussfassung
a) über alle den Kreisverband berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
b) über die Entlastung des Kreisvorstandes,
c) in allen Satzungsangelegenheiten,
d) über die Auflösung des Kreisverbandes;
2. die Entgegennahme
a) der Berichte des Kreisvorstandes sowie der Berichte der Rechnungsprüfer und der Entlastung des Kreisvorstandes,
b) des Berichtes des Kreisvorstandes über die Gleichstellung von Mann und Frau,
c) des Berichtes des Mitgliederbeauftragten
d) der Berichte der Vereinigungen,
e) der Berichte der Kreistagsfraktion sowie der übrigen Mandatsträger in den Parlamenten und Vertretungskörperschaften;
3. die Wahl
a) des Kreisvorstandes,
b) der Delegierten und Stellvertreter zum Bezirksparteitag, zum Landesparteitag und zum Bundesparteitag,
c) die Vertreter und Ersatzvertreter für die Vertreterversammlungen der CDU Nordrhein-Westfalen zur Aufstellung der Landeslisten/Landesreservelisten zur Europa-, Bundestags- und Landtagswahl, sowie der Reserveliste für die Landschaftsversammlung Rheinland;
d) des Kreisparteigerichts,
e) der beiden Rechnungsprüfer.
§ 20 (Kandidatenaufstellung)
(1) Die Aufstellung der Bewerber zu Wahlen für den Deutschen Bundestag, den Landtag und zum europäischen Parlament richtet sich nach der entsprechenden Verfahrensordnung der CDU Nordrhein-Westfalen.
Die Aufstellung der Kandidaten erfolgt in einer für den jeweiligen Wahlkreis einberufenen Versammlung der in diesem Wahlkreis wahlberechtigten Mitglieder. Die Versammlung wird vom Kreisvorstand eingeladen und vom Kreisvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von einem von der Versammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Aufstellung der Bewerber zu Kommunalwahlen erfolgt nach der entsprechenden Verfahrensordnung der CDU Nordrhein-Westfalen.
a) Die Aufstellung der Kandidaten für die Stadt-/Gemeinderäte und für das Amt des direkt zu wählenden Bürgermeisters erfolgt auf einer Versammlung der in dieser Stadt/Gemeinde wahlberechtigten Mitglieder. Zuständiger Vorsitzender im Sinne der Verfahrensordnung ist der Vorsitzende des CDU-Stadt-/Gemeindeverbandes.
b) Die Aufstellung der Kandidaten für den Kreistag und das Amt des direkt zu wählenden Landrats erfolgt auf einer Versammlung der im Rheinisch-Bergischen Kreis wahlberechtigten Mitglieder.
(3) Vorschläge zur Aufstellung an die jeweilige Versammlung können von jedem Mitglied der CDU sowie von den Mitgliederversammlungen und Vorständen der Stadt-/Gemeinde- und Ortsverbände und vom Kreisvorstand schriftlich eingereicht werden.
(4) Die Aufstellung der Kandidaten für den Deutschen Bundestag, den Landtag, die Ämter der direkt zu wählenden Bürgermeister und des direkt zu wählenden Landrates werden in jedem Falle in geheimer Abstimmung mittels Wahlkabinen und Wahlurnen durchgeführt.
§ 21 (Kreisvorstand)
(1) Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Kreisvorsitzenden,
b) vier stellvertretenden Kreisvorsitzenden
c) dem Kreisschatzmeister,
d) dem stellvertretenden Kreisschatzmeister,
e) dem Mitgliederbeauftragten,
f) dem Schriftführer,
g) dem stellvertretenden Schriftführer,
h) dem Digitalbeauftragten,
i) bis zu acht weiteren Mitgliedern,
sowie jeweils kraft Amtes:
j) dem Landrat, soweit er Mitglied des Kreisverbands ist,
k) dem Vorsitzenden der CDU-Kreistagsfraktion,
l) dem Kreisgeschäftsführer.
(2) An den Sitzungen des Kreisvorstands nehmen in beratender Funktion und ohne Stimmrecht teil, soweit sie nicht bereits gemäß Absatz 1 dem Kreisvorstand mit Stimmrecht angehören:
a) der/die Ehrenvorsitzende(n),
b) die Mitglieder des Landtags, des Deutschen Bundestages und des Europäischen Parlaments, sofern sie Mitglieder des Kreisverbands sind,
c) die Mitglieder der Bundes- und Landesregierung, sofern sie Mitglieder des Kreisverbands sind,
d) die Kreisvorsitzenden der Vereinigungen und Sonderorganisationen,
e) die Vorsitzenden der CDU-Stadt- und Gemeindeverbände,
f) die stellvertretenden Landräte, sofern sie Mitglied des Kreisverbandes sind,
g) die/der Geschäftsführer/in der CDU-Kreistagsfraktion
h) die Mitglieder des Bundes-, Landes- und Bezirksvorstandes, sofern sie Mitglieder des Kreisverbandes sind.
Es steht dem Kreisvorstand frei, weitere Personen für einzelne Termine oder widerruflich auf Dauer als Gäste zu seinen Sitzungen einzuladen.
(3) Die Mitglieder des Kreisvorstandes nach Absatz (1) können sich nicht vertreten lassen. Beratende Teilnehmer nach Absatz (2) d) und e) können im Verhinderungsfalle Vertreter/innen entsenden.
(4) Der Kreisvorstand kann jedem Vorstandsmitglied einen definierten Aufgabenbereich zuteilen.
§ 22 (Zuständigkeit des Kreisvorstandes)
(1) Der Kreisvorstand hat insbesondere die Aufgabe,
- die Beschlüsse des Kreisparteitags durchzuführen,
- die satzungsgemäß zugewiesenen Entscheidungen zu fällen,
- die Initiativen aus den Gliederungen der Partei aufzugreifen und ggf. umzusetzen,
- den Gliederungen der Kreispartei Schwerpunktthemen vorzuschlagen,
- auf Kreisverbandsebene offene Foren und Projektgruppen zu initiieren,
- die Anbindung der Kreistagsfraktion an die Kreispartei zu gewährleisten,
- alle Mitglieder und Funktionsträger der Kreispartei angemessen und rechtzeitig zu informieren,
- eine solide Finanzierung der Kreispartei sicherzustellen,
- die Mandatsträger zu unterstützen,
- die politischen Positionen des Kreisverbandes in der Öffentlichkeit zu vertreten,
- eine geschlossene öffentliche Darstellung sicherzustellen,
- die politische Kultur und den Stil des Miteinanders in der Kreispartei zu prägen.
(2) Der Kreisvorstand leitet die Kreispartei. Der Kreisvorstand kann seine Beschlüsse auch gemäß § 5 Absatz 2 und § 48 Absatz 5 im schriftlichen Umlaufverfahren herbeiführen. Er ist an die Beschlüsse des Kreisparteitages gebunden.
(3) Der Kreisvorstand beschließt den Haushaltsplan und berichtet dem Landesvorstand über alle für die Parteiarbeit wesentlichen Vorgänge, insbesondere über die Mitgliederbewegung. Der Kreisvorstand hat das Vorschlagsrecht für den vom Landesvorstand anzustellenden Kreisgeschäftsführer.
(4) Der Kreisvorstand bereitet den Kreisparteitag sowie die Aufstellung der Kandidaten für die Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Bundestag, zum Landtag und zum Kreistag vor. Dabei sind die für den Wahlkreis zuständigen Stadt /Gemeindeverbände zu hören.
(5) Der Kreisvorstand übt das Widerspruchsrecht gem. § 11 der Verfahrensordnung zur Aufstellung der Kandidaten aus.
(6) Die Mitglieder des Kreisvorstandes und der Kreisgeschäftsführer können im Auftrag des Kreisvorsitzenden an allen Versammlungen und Sitzungen der Organe, der nachgeordneten Verbände sowie der Vereinigungen, Fachausschüsse und Arbeitskreise teilnehmen. Sie sind dann jederzeit zu hören.
§ 23 (Der Kreisvorsitzende)
(1) Der Kreisvorsitzende vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er ist hierbei an die Beschlüsse der Organe gebunden. Er leitet die Sitzungen des Kreisvorstandes und des geschäftsführenden Kreisvorstandes.
(2) Der Kreisvorsitzende hat das Recht, auf Beschluss des Kreisvorstandes in besonderen Fällen Mitgliederversammlungen der Stadt-/Gemeindeverbände und der Kreisvereinigungen einzuberufen.
§ 24 (Geschäftsführender Kreisvorstand)
Der Kreisvorsitzende, seine Stellvertreter, der Kreisschatzmeister, der Schriftführer und der Kreisgeschäftsführer bilden den geschäftsführenden Kreisvorstand. Der Schatzmeister und der Schriftführer können sich durch ihre jeweiligen Stellvertreter vertreten lassen. Der geschäftsführende Kreisvorstand führt die Beschlüsse des Kreisvorstands aus, erledigt die laufenden und dringlichen Geschäfte des Kreisverbands und bereitet Sitzungen vor. Für die Einberufung gilt § 44 Abs. 2 entsprechend.
§ 25 (Ausschüsse und Arbeitskreise)
(1) Der Kreisvorstand kann zu seiner Unterstützung Fachausschüsse und Arbeitskreise sowie Projektbeauftragte für zeitlich befristete Aufgaben einsetzen. Er bestimmt ihre Aufgabengebiete und ihre Zusammensetzung. In den Fachausschüssen und Arbeitskreisen können auch Nichtmitglieder der CDU mitarbeiten.
(2) Die Beratungsergebnisse sind dem Kreisvorstand vorzulegen. Dieser trägt das Ergebnis seiner Beratungen den zuständigen Stellen und bei Bedarf der Öffentlichkeit vor.
§ 26 (Mitgliederbefragung und Fragestunde)
(1) Der Kreisvorstand kann zu bestimmten zentralen europa-, bundes-, landes- oder kommunalpolitischen Themen eine Mitgliederbefragung durchführen. Die Befragungsergebnisse sind allen Mitgliedern zugänglich zu machen.
(2) Die Mitgliederversammlungen sind dahingehend zu öffnen, dass alle Bürger Fragen an die Parteivorstände oder die anwesenden Mandatsträger richten können.
D. GLIEDERUNGEN DES KREISVERBANDES
§ 27 (Stadt-/Gemeinde- und Ortsverbände)
(1) Der Stadt-/Gemeindeverband ist die Organisation der CDU in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden. Alle wesentlichen organisatorischen und politischen Maßnahmen des Stadt- oder Gemeindeverbandes müssen im Einvernehmen mit dem Kreisverband erfolgen.
(2) Die Gründung eines Ortsverbandes sowie die Festlegung und Änderung seines Bereiches werden vom Kreisvorstand im Einvernehmen mit dem betroffenen Stadt-/Gemeindeverband festgelegt.
(3) Die Stadt-/Gemeindeverbände berichten dem Kreisverband über wichtige politische Vorgänge in ihrem Bereich, eigene Veranstaltungen und Veränderungen im Mitgliederstand.
(4) Erfüllt ein Stadt-/Gemeindeverband beharrlich die ihm satzungsmäßig zugewiesenen Aufgaben nicht, kann der Kreisvorstand von sich aus die erforderlichen ordnenden Maßnahmen treffen.
§ 28 (Organe der Stadt-/Gemeindeverbände)
(1) Organe des Stadt-/Gemeindeverbandes sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Stadt-/Gemeindeverbandsvorstand.
(2) Die vom Stadt-/Gemeindeverbandsvorstand einzuberufende Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
(3) Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen. Die Antragsteller müssen ihrem Antrag den Entwurf einer Tagesordnung beifügen.
§ 29 (Zuständigkeiten der Stadt-/Gemeindeverbände)
(1) Der Stadt-/Gemeindeverbandsvorstand ist in seinem Bereich zuständig für
a) die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung,
b) die Durchführung von sonstigen Partei- und öffentlichen Veranstaltungen,
c) die Information der Mitglieder über alle Parteiangelegenheiten,
d) die Information des Kreisvorstandes, der kommunalen Fraktion und der Abgeordneten über allgemeine politische Anliegen und Wünsche der Mitglieder,
e) Werbung von Mitgliedern,
f) die Nominierung von Kandidaten für die Kreistagswahl,
g) Vorbereitung und Durchführung von Wahlkämpfen in Verbindung mit dem Kreisverband,
h) alle das Interesse des Stadt-/Gemeindeverbandes berührende Angelegenheiten, insbesondere die Entscheidung über die Zielvorstellungen für die örtliche Kommunalpolitik.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt
a) den Stadt-/Gemeindeverbandsvorstand, nachdem zuvor durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Anzahl der Vorstandsmitglieder festgelegt worden ist,
b) die vom Stadt-/Gemeindeverband in die überörtlichen Parteiorgane und Wahlgremien zu entsendenden Vertreter,
c) zwei Rechnungsprüfer.
§ 30 (Stadt-/Gemeindeverbandsvorstand)
(1) Dem Stadt-/Gemeindeverbandsvorstand gehören der Vorsitzende, bis zu drei stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister, der Schriftführer, der Mitgliederbeauftragte und bis zu acht weiteren Vorstandsmitgliedern an. Die Mitgliederversammlung legt vor der Wahl des Stadt-/Gemeindeverbandsvorstands die Anzahl der zu wählenden stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren Vorstandsmitglieder fest.
(2) Kraft Amtes gehören dem Vorstand eines Stadt-/Gemeindeverbandes der Fraktionsvorsitzende, der Bürgermeister oder der stellvertretende Bürgermeister an, sofern sie dem betreffenden Stadt-/Gemeindeverband angehören.
(3) Es steht dem Vorstand frei, weitere Personen für einzelne Termine oder widerruflich auf Dauer als Gäste zu seinen Sitzungen einzuladen. Sie haben kein Stimmrecht.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
(5) Der Stadt-/Gemeindeverbandsvorstand tritt in der Regel alle zwei Monate zusammen.
§ 31 (Ortsverband)
(1) Der Ortsverband ist die Organisation der CDU innerhalb eines umschriebenen Teils eines Stadt- /Gemeindeverbandes. Er ist der örtliche Träger des Wirkens der CDU. Er hat insbesondere die Aufgabe:
a) lokale Themen in öffentlichen Veranstaltungen zu diskutieren und dazu eine Willensbildung herbeizuführen,
b) Initiativen und Anregungen an den Vorstand des Stadt-/ Gemeindeverbandes, den Kreisvorstand, die Fraktionen in Rat und Kreistag zu formulieren,
c) den Kontakt zu den örtlichen Vereinigungen und Initiativen zu stärken,
d) die jeweiligen Mandatsträger zu unterstützen,
e) die eigenen Mitglieder für aktive politische Arbeit zu motivieren und sie über wichtige politische Fragen zu unterrichten,
f) weitere Mitglieder für die CDU zu werben.
(2) Der Ortsverband ist in seinem Bereich zuständig für
a) die Aufgaben entsprechend § 29 Abs. 1,
b) die Nominierung von Kandidaten für den Stadt-/ Gemeinderat und den Kreistag.
(3) Bei der Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben ist der Ortsverband an die Richtlinien und Beschlüsse des Stadt-/Gemeindeverbandes und des Kreisverbandes gebunden.
(4) Der Ortsverbandsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Mitgliederbeauftragten, dem Schriftführer und bis zu zehn weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Mitgliederversammlung legt vor der Wahl des Ortsvorstandes die Anzahl der zu wählenden stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren Vorstandsmitglieder fest.
§ 32 (Kreisvereinigungen und Sonderorganisationen)
(1) Im CDU-Kreisverband Rheinisch-Bergischer Kreis können sich Vereinigungen und Sonderorganisationen entsprechend der Satzung der CDU Nordrhein-Westfalen bilden.
(2) Die Vereinigungen sind organisatorische Zusammenschlüsse von Personen mit dem Ziel, das Gedankengut der CDU in ihren Wirkungskreisen zu vertreten und zu verbreiten sowie die besonderen Anliegen der von ihnen repräsentierten Gruppen in der Politik der CDU zu wahren.
(3) Der organisatorische Aufbau der Vereinigungen entspricht dem der Partei. Sie können sich eine eigene Satzung geben, die der Genehmigung durch den Kreisvorstand bedarf.
(4) Sie haben das Recht zu eigenen Verlautbarungen, die denen von der Partei festgelegten Grundsätzen nicht widersprechen dürfen.
(5) Die Vorstände der Kreisvereinigungen und Sonderorganisationen und deren Stadt- und Gemeindeverbände sollen analog zu den CDU-Gliederungen einen Mitgliederbeauftragten als direkt gewähltes Vorstandsmitglied oder als mit dieser Aufgabe betrautes Vorstandsmitglied benennen.
§ 33 (entfällt)
E. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 34 (Kreisparteigericht)
(1) Das Kreisparteigericht besteht aus 3 ordentlichen und mindestens 3 stellvertretenden Mitgliedern. Mitglieder und Stellvertreter dürfen keinem Parteivorstand angehören oder in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen. Sie dürfen auch nicht Mitglieder oder Stellvertreter eines anderen Parteigerichts sein.
(2) Die Mitglieder des Parteigerichtes werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
(3) Das Kreisparteigericht tritt in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben.
(4) Die Zuständigkeit des Kreisparteigerichts, die Verfahrensvorschriften und die Vertretungsregelung ergeben sich, soweit nicht in der Satzung geregelt, aus der Parteigerichtsordnung.
§ 35 (Kreisgeschäftsführer)
(1) Der Kreisgeschäftsführer leitet die CDU-Kreisgeschäftsstelle und ist dem Kreisvorstand verantwortlich. Er bestellt und entlässt im Einvernehmen mit dem Kreisvorsitzenden und dem Kreisschatzmeister das Personal der Geschäftsstelle.
(2) Der Kreisgeschäftsführer kann an allen Veranstaltungen der Organe des Kreisverbandes, der Stadt-/ Gemeinde-, Ortsverbände, Vereinigungen, Arbeitskreise und Fachausschüsse teilnehmen.
(3) Die Anstellung des Kreisgeschäftsführers regelt sich nach den Bestimmungen der Landessatzung.
§ 36 (Finanzierung)
(1) Dem Kreisverband obliegt als kleinster selbständiger organisatorischer Einheit der CDU die selbständige Kassenführung.
(2) Die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Mittel werden insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge, Spenden, Aufnahmegebühren und Sammlungen aufgebracht.
(3) Dem Kreisverband obliegt der Einzug der Beiträge. Er leitet die von der CDU Deutschlands und vom Landesverband Nordrhein-Westfalen erhobenen Umlagen an die Landespartei weiter. Er behält den auf den Kreisverband entfallenden Beitragsanteil ein und stellt die verbleibenden Beitragsanteile den CDU-Stadt-/Gemeindeverbänden und den Vereinigungen für ihre Arbeit zur Verfügung.
(4) Der Kreisvorstand entscheidet mit der absoluten Mehrheit der Zahl seiner Mitglieder nach Anhörung der Stadt-/Gemeindeverbände über die Aufteilung von Mitgliedsbeitrags-, Sonderbeitrags- und Spendeneinnahmen zwischen Kreispartei und Stadt-/Gemeindeverbänden.
§ 37 (Haushalt)
(1) Der Haushaltsplan wird vom Kreisschatzmeister und vom Kreisgeschäftsführer aufgestellt und vom Kreisvorstand beschlossen.
(2) Die Durchführung obliegt dem Kreisschatzmeister und dem Kreisgeschäftsführer.
(3) Die Vorstände der Gliederungen entscheiden im Rahmen der Satzung über die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Verantwortung. Das Recht auf eigene Kassenführung ist an die Einhaltung der vom Kreisvorstand zur Erfüllung der gesetzlichen Rechenschaftsverpflichtung gesetzten Regeln gebunden. Der Kreisvorstand kann Gliederungen bei Nichteinhaltung der Regeln das Recht zur Kassenführung entziehen.
§ 38 (Buchführung und Kassenprüfung)
(1) Alle Verbände sind zur ordnungsgemäßen Buchführung und zur Einhaltung der vom Kreisvorstand zur Erfüllung der gesetzlichen Rechenschaftsverpflichtung der Partei gesetzten Regeln verpflichtet.
(2) Die Kassen- und Rechnungsführung des Kreisverbandes sowie der nachgeordneten Verbände ist nach Abschluss des Geschäftsjahres zu prüfen. Die Prüfungen sind von den gewählten Rechnungsprüfern durchzuführen; der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied kann der Prüfung beiwohnen. Die Prüfungsberichte sind dem Kreisparteitag bzw. der Mitgliederversammlung vorzulegen.
(3) Als Rechnungsprüfer darf nicht bestellt werden, wer Vorstandsmitglied oder Parteiangestellter ist oder ein solches Amt in den letzten drei Jahren vor seiner Bestellung bekleidet hat.
(4) Der Kreisvorstand kann die Kassen- und Rechnungsführung der ihm nachgeordneten Verbände jederzeit prüfen lassen.
(5) Über jede Kassen- und Rechnungsprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Prüfern zu unterzeichnen ist. Sie ist innerhalb von zehn Tagen der Kreisgeschäftsstelle zuzuleiten und wird dort für die Zeit von zehn Jahren aufbewahrt.
(6) Die Rechnungsprüfer haben wesentliche Beanstandungen unverzüglich dem Kreisvorstand mitzuteilen.
§ 39 (Geschäftsjahr)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 40 (Gesetzliche Vertretung des Kreisverbandes)
(1) Der Kreisverband wird im Rahmen seiner Zuständigkeit durch den Kreisvorstand vertreten. Vorstand in diesem Sinne ist der Vorsitzende oder einer der Stellvertreter.
(2) Der Kreisgeschäftsführer ist zu Rechtsgeschäften ermächtigt, die der ihm zugewiesene Aufgabenbereich gewöhnlich mit sich bringt.
§ 41 (Gesetzliche Vertretung der Stadt-/Gemeinde- und Ortsverbände)
Die Stadt-/Gemeindeverbände werden durch den Vorsitzenden oder einen der Stellvertreter vertreten, die Ortsverbände durch ihren Vorsitzenden.
§ 42 (Haftung)
(1) Der Kreisvorstand darf keine Verbindlichkeit eingehen, durch die die Mitglieder mit ihrem persönlichen Vermögen verpflichtet werden.
(2) Für die rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen haftet nur das Vermögen des Kreisverbandes.
(3) Für die Haftung der Mitglieder wegen unerlaubter Handlungen der Parteivorstände oder anderer satzungsmäßig berufener Vertreter gilt § 831 BGB.
(4) Im Innenverhältnis haftet der Kreisverband für Rechtsverbindlichkeiten eines nachgeordneten Verbandes nur, wenn er der Übernahme der Verpflichtungen aus dem Rechtsgeschäft zugestimmt hat.
§ 43 (Geschäftsführung)
Die Geschäfte des Kreisverbandes sowie der Stadt /Gemeindeverbände werden von den Vorständen geführt. Zur Durchführung der Aufgaben können Geschäftsstellen eingerichtet werden.
§ 44 (Einladungsfristen und Antragsberechtigung)
(1) Die Kreisparteitage müssen mit einer Frist von drei Wochen, die Mitgliederversammlungen der Stadt-/ Gemeindeverbände sowie der Ortsverbände mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung einberufen werden. Fristabkürzung bis auf eine Woche ist in begründeter Dringlichkeit zulässig.
(2) Die Vorstandssitzungen werden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung bei einer Ladungsfrist von mindestens fünf Tagen einberufen. In besonders dringenden Fällen kann die Einladung auch mündlich und mit verkürzter Frist erfolgen.
(3) Mitgliederversammlungen können auch ohne feste Tagungsordnung einberufen werden, soweit Beschlüsse zur Sache oder Person nicht zu fassen sind, um die Möglichkeit zur offenen Aussprache zu bieten.
(4) Die Einladungen zu den Sitzungen der Organe sind vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter zu veranlassen.
(5) Alle Einladungsfristen beginnen mit dem Datum des Poststempels bzw. des E-Mail-Versands. Der Tag der Veranstaltung, zu der eingeladen wird, ist in die für die Einladung maßgebliche Frist nicht mit einzurechnen. Erfolgt der Postversand statt durch Standardbrief mittels eines Dienstleisters mit verzögerten Postlaufzeiten, verlängert sich die maßgebliche Einladungsfrist um 5 Werktage.
(6) Antragsberechtigt sind
a) der Kreisvorstand,
b) die Vorstände der Stadt-/Gemeinde- und Ortsverbände,
c) die Kreisvorstände der Vereinigungen und Sonderorganisationen.
d) jedes Mitglied unter Nachweis von 10 unterstützenden Unterschriften (die Unterschrift des antragstellenden Mitglieds eingerechnet).
Außerdem können Initiativanträge zu aktuellen politischen Fragen eingebracht werden, wenn sie von mindestens zehn Mitgliedern unterschrieben sind.
§ 45 (Niederschriften)
(1) Über die Sitzung der Parteiorgane und Arbeitskreise sind Niederschriften zu fertigen. Sie müssen die Anträge, Beschlüsse, Abstimmungs- und Wahlergebnisse enthalten. Die Niederschriften sind von dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und der Kreisgeschäftsstelle zu übersenden.
(2) Die Niederschrift über die Verhandlungen des Kreisparteitages ist den Stadt-/Gemeindeverbänden binnen drei Wochen zuzusenden. Sie gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von weiteren zwei Wochen Einspruch erhoben wird. Über den Einspruch entscheidet der Kreisvorstand.
§ 46 (Beschlussfähigkeit)
(1) Der Kreisparteitag sowie die Mitgliederversammlungen der Stadt / Gemeinde- und Ortsverbände sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn zu diesen Versammlungen ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(2) Die übrigen Parteiorgane sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden sind und wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sie bleiben beschlussfähig, solange nicht auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt ist.
(3) Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben und die Zeit und die Tagesordnung für die nächste Sitzung allen Mitgliedern des Organs rechtzeitig mitzuteilen; er ist dabei an die Form und Frist für die Einberufung des Organs nicht gebunden. Die Sitzung ist dann in jedem Falle beschlussfähig; darauf ist in der erneuten Einladung hinzuweisen.
(4) Ergibt sich die Beschlussunfähigkeit während der Sitzung bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird in einer der nächsten Sitzungen erneut abgestimmt oder gewählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit.
(5) Der Versand einer Einladung auf elektronischem Weg (z.B. E-Mail) steht dem Postweg gleich.
(6) Von der Kreisverbandsebene an aufwärts sollen Vorsitzende für Sitzungen ihrer Organe und Gremien konkrete Anfangs- und Endzeiten festlegen. Diese sind in der Einladung zur jeweiligen Sitzung zu benennen. Nach Überschreitung der Endzeiten sollen keine Abstimmungen und Wahlen mehr durchgeführt werden. Abweichungen sind möglich, aber in jedem Einzelfall zu begründen.
§ 46a (Durchführung von Vorstandssitzungen)
(1) Vorstandssitzungen können in Präsenz oder als digitale Sitzungen durchgeführt werden. Vorstandsmitglieder haben das Recht, an den Präsenzsitzungen mittels angebotener Telefon-, Videokonferenz oder anderem digitalen Format teilzunehmen (hybride Sitzung).
(2) Der Vorstand kann in begründeten Fällen hybride Sitzungen nach Abs. 1 ganz oder teilweise ausschließen.
§ 47 (Stimmrecht)
Beim Kreisparteitag und bei Mitgliederversammlungen der Stadt-/Gemeinde- und Ortsverbände haben Mitglieder, die länger als sechs Monate mit ihrer Beitragszahlung schuldhaft in Verzug sind, kein Stimmrecht.
§ 48 (Abstimmungsmodus)
(1) Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) Für die Satzungsänderungen ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen des Kreisparteitages erforderlich.
(3) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, dass ein Viertel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt oder die geheime Abstimmung nach der Satzung erfolgen muss.
(4) Stimmenthaltungen zählen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung einer Mehrheit. Bei der Abstimmung darf jedes Mitglied erklären, dass es sich der Abstimmung enthält.
(5) Die Vorstände der Partei können im Umlaufverfahren Abstimmungen durchführen und Beschlüsse fassen. Das Umlaufverfahren ist unzulässig, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder des Vorstands ausdrücklich widerspricht. Die Abstimmung im Umlaufverfahren erfordert eine Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands. Die Einleitung des Umlaufverfahrens, Widersprüche gegen dessen Durchführung und Abstimmungen im Umlaufverfahren müssen schriftlich, auf elektronischem Wege (z.B. E-Mail) oder in Form anderer digitaler Formate erfolgen. Die Durchführung eines Umlaufverfahrens kann auch in einer Sitzung des Vorstandes beschlossen werden. Der Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis und die Fassung des Beschlusses festzustellen und dem Vorstand bekanntzugeben.
§ 49 (Wahldauer)
(1) Die Parteivorstände, die Delegierten und Ersatzdelegierten zu den Bezirks-, Landes- und Bundesparteitagen, sowie die Rechnungsprüfer werden mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt.
(2) Die Amtszeit von Parteigremien und Gremienmitgliedern endet
a) mit dem Ende der jeweiligen Versammlung, die die entsprechenden Neuwahlen vorgenommen hat.
b) mit der Amtsniederlegung,
c) spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Frist.
(3) Die Nachwahl für ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied findet auf der nächsten Mitgliederversammlung des wahlberechtigten Gremiums statt. Bis zur Nachwahl übernimmt der erste stellvertretende Vorsitzende die Aufgaben eines ggf. ausgeschiedenen Vorsitzenden. Die kommissarische Wahrnehmung anderer vakanter Vorstandsämter wird vom Vorstand beschlossen.
(4) Die Amtszeit von Parteigremien und Gremienmitgliedern, die innerhalb der regelmäßigen Wahlzeit durch erforderliche Nachwahlen gewählt worden sind, endet jeweils mit Ablauf der bestimmten regelmäßigen Wahlzeit.
§ 49a (Angemessene Ämterverteilung)
(1) Bei den Kandidatenaufstellungen und bei der Besetzung von Vorständen soll auf eine angemessene Ämterverteilung geachtet werden. Parteimitglieder sollen nicht mehr als drei Vorständen in der Partei - gleichgültig auf welcher Organisationsstufe - gleichzeitig angehören. Vorstandsämter in den Vereinigungen werden hierauf nicht angerechnet.
(2) Der Kreisvorstand und die Vorstände der Stadt-/Gemeinde- und der Ortsverbände der Partei sowie die Vorstände Vereinigungen und Sonderorganisationen der CDU sind verpflichtet, die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in der CDU in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich durchzusetzen. Frauen und Männer sollen an Parteiämtern in der CDU und an öffentlichen Mandaten gleich beteiligt sein.
(3) Bei der Aufstellung von Bewerbern für die Kommunalwahl sollten auch genügend jüngere und ältere Kandidaten aufgestellt werden. Daneben ist zu berücksichtigen, dass ein Teil der Kandidaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation oder ihrer Tätigkeit im vorpolitischen Raum für ein besonderes Fachgebiet besonderes geeignet erscheinen und der andere Teil durch intensive Verankerung in einem Stadtteil für die Vertretung eines Wahlbezirks den notwendigen Bekanntheitsgrad einbringt.
§ 50 (Wahlen)
(1) Zur Wahl des Kreisvorstandes soll der amtierende Kreisvorstand einen Wahlvorschlag machen. Alle Wahlvorschläge, die bis spätestens fünf Tage vor dem Kreisparteitag der CDU-Kreisgeschäftsstelle eingegangen sind, werden mit den Vorschlägen des Kreisvorstandes dem Kreisparteitag in alphabetischer Reihenfolge schriftlich unterbreitet. Das Recht der Mitglieder, auf dem Kreisparteitag weitere Vorschläge zu machen, bleibt unberührt.
(2) Vorstandsmitglieder, Delegierte und Kandidaten für alle politischen Vertretungskörperschaften werden geheim mit Stimmzetteln gewählt. Alle übrigen Wahlen können offen erfolgen, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch ergibt.
(3) Bei Wahlen, in denen nur ein Amt zu besetzen ist, ist derjenige gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Die Wahl von mehreren stellvertretenden Vorsitzenden oder Vorstandsmitgliedern (Beisitzern) erfolgt in jeweils einem weiteren Wahlgang. Gewählt sind die Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl in der Reihenfolge der abgegebenen gültigen Stimmen, auch dann, wenn sie nicht die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen. Bei Stimmengleichheit auf der letzten Wahlstelle erfolgt eine Stichwahl zwischen den Bewerbern mit gleicher Stimmenzahl.
(5) Der stellvertretende Vorsitzende, der die meisten Ja-Stimmen erhält, ist erster stellvertretender Vorsitzender.
(6) Die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bezirks-, Landesparteitag und zum Bundesparteitag erfolgt jeweils in einem Wahlgang. Gewählt sind die Delegierten und Ersatzdelegierten in der Reihenfolge der auf sie jeweils entfallenden Stimmen, auch dann, wenn sie nicht die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen. Ist die Entscheidung zwischen Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl erforderlich, erfolgt sie durch Stichwahl. Die Versammlung kann vorab durch Beschluss ein abstraktes und sachlich angemessenes Kriterium festlegen, auf Grundlage dessen im Falle gleicher Stimmenzahlen die Reihenfolge der stimmengleich Gewählten ermittelt wird. Ändert sich im Laufe der Amtszeit von Delegierten die Delegiertenzahl, so werden entsprechend der Stimmenzahl die in der Reihenfolge letzten Delegierten erste Ersatzdelegierte oder die nach Stimmenzahl ersten Ersatzdelegierten Delegierte. Die Amtszeit aller Delegierten und Ersatzdelegierten zu übergeordneten Gremien beginnt mit dem ersten Sitzungstag des jeweiligen Gremiums und endet 24 Monate später oder mit dem Beginn der Amtszeit der gewählten Nachfolger.
(7) Bei den Wahlen nach Absatz 4 und 6 können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Bewerber angekreuzt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Ein Stimmzettel ist gültig, wenn mindestens 50 Prozent der zu Wählenden angekreuzt sind.
(8) Bei Zu- und Ersatzwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Wahlen. Die Amtszeiten gelten für den Rest der jeweiligen Amtsperiode.
(9) Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für die Stadt- bzw. Gemeinde- und Ortsverbände.
§ 51 (Gleichstellung von Frauen und Männern)
(1) Förmliche Kandidatenvorschläge bei Wahlen für Parteiämter haben den Grundsatz nach § 49a (2) zu beachten. Wahlgremien können Kandidatenvorschläge zurückweisen, die Frauen nur unzureichend berücksichtigen.
Wird bei einem Wahlgang von zwei oder mehr Parteiämtern von der Kreisverbandsebene an aufwärts in einem ersten Wahlgang die Frauenquote von einem Drittel nicht erreicht, sind die Wahlen der Frauen und Männer gültig, die die zur Wahl erforderliche Mehrheit erhalten haben. Für Männer gilt dies nur für Ämter, die zur Erfüllung der Frauenquote nicht erforderlich sind. Sind Parteiämter noch offen geblieben, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, zu dem weitere Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen werden können. Werden auch in diesem Wahlgang nicht genügend Frauen gewählt, um die Frauenquote zu erreichen, bleiben die hierzu erforderlichen Parteiämter unbesetzt. Eine Nachwahl ist jederzeit möglich. Kann die Frauenquote nicht erreicht werden, weil nicht genügend Frauen kandidieren, bestimmt die Anzahl der kandidierenden Frauen die Frauenquote.
(2) Die Frauenquote nach Abs. 1 Satz 3 beträgt für Vorstandsämter ab 1.1.2024 vierzig Prozent, ab 1.7.2025 fünfzig Prozent. Bei der Wahl einer ungeraden Zahl von stellvertretenden Vorsitzenden von der Kreisverbandsebene an aufwärts wird die Frauenquote unter Einbeziehung des Amtes des Vorsitzenden berechnet.
(3) Für die Wahlen von Delegierten und Vertretern zu Vertreterversammlungen von der Kreisverbandsebene an aufwärts beträgt die Frauenquote vierzig Prozent, wenn der Frauenanteil an der Gesamtmitgliederzahl des jeweiligen Landesverbandes zum Stichtag des 1.1. des Jahres der Wahl 30 Prozent überschreitet. Die Frauenquote beträgt fünfzig Prozent, wenn der Frauenanteil an der Gesamtmitgliederzahl des jeweiligen Landesverbandes zum Stichtag des 1.1. des Jahres der Wahl 40 Prozent überschreitet. Soweit wegen Nichterreichens der Frauenquote Delegierten- oder Vertreterämter unbesetzt geblieben sind, kann sich der jeweilige Verband auf der Delegierten- oder Vertreterversammlung durch Ersatzdelegierte oder Ersatzvertreter vertreten lassen.
(4) Bei Direktkandidaturen für Stadt-/Gemeinderats- und Kreistagswahlen ist durch den Vorstand der entscheidungsberechtigten Organisationseinheit auf eine ausreichende Beteiligung von Frauen hinzuwirken. Gleiches gilt für die Vorstände mitentscheidungsberechtigter Organisationseinheiten.
(5) Bei der Aufstellung von Listen für Stadt-/Gemeinderats- und Kreistagswahlen soll das vorschlagsberechtigte Gremium unter drei aufeinanderfolgenden Listenplätzen jeweils mindestens eine Frau vorschlagen. Wahlkreiskandidatinnen sollen dabei vorrangig berücksichtigt werden. Das Recht der über die Listenvorschläge entscheidenden Mitgliederversammlungen, für jeden Listenplatz Frauen oder Männer als Gegen- und Ergänzungsvorschläge zu benennen, bleibt unberührt.
(6) Sollte es dem vorschlagsberechtigten Gremium nicht gelungen sein, ausreichend Frauen auf dem Listenvorschlag zu berücksichtigen, so ist dies vor der entscheidungsberechtigten Versammlung darzulegen und zu begründen.
§ 52 (entfällt)
F. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 53 (Geltung)
(1) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten entsprechend auch für die Stadt /Gemeinde- und Ortsverbände. Sie gelten ebenfalls für die Vereinigungen und Sonderorganisationen, soweit diese keine eigene Satzung haben.
(2) Für alle in dieser Satzung nicht geregelten Fragen gelten sinngemäß die Bestimmungen der Satzung des Landesverbandes NRW der CDU; wenn diese keine einschlägigen Regelungen enthält, gilt das Statut der CDU Deutschlands.
(3) Die vom Kreisparteitag beschlossene Satzung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den CDU-Landesverband.
(4) § 51 Abs. 1 bis 3 gelten befristet bis zum 31.12.2029. Am 1.1.2030 tritt die bis zum 31.12.2022 geltende Fassung von § 15 des Bundes-Statuts wieder in Kraft, ohne dass es einer ausdrücklichen Änderung des Statuts oder dieser Satzung bedarf.
G. FINANZ- UND BEITRAGSORDNUNG
§ 1 (Beitragspflicht)
(1) Jedes Mitglied hat einen persönlichen regelmäßigen Beitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe des Beitrags im Einzelnen richtet sich:
1. nach der vom Bundesparteitag beschlossenen Beitragsregelung.
2. nach den Bestimmungen dieser Beitrags- und Finanzordnung für Sonderbeiträge sowie den entsprechenden Bestimmungen der Finanz- und Beitragsordnungen der Bundespartei und des Landesverbands.
(3) Für an den Kreisverband zu zahlende Sonderbeiträge kommunaler Amts- und Mandatsträger gelten die in § 2 dieser Finanz- und Beitragsordnung getroffenen Bestimmungen.
(4) Der Kreisverband kann in besonderen Fällen entsprechend von ihm zu beschließender allgemeiner Voraussetzungen einzelnen Mitgliedern Mitgliedsbeiträge erlassen, ermäßigen oder stunden. Dies gilt auch für die Festlegung von Beiträgen für bestimmte Gruppen von Mitgliedern. Für den Kreisverband als Ebene des sozialen Ausgleichs in der CDU bleibt die Verpflichtung, Beitragsanteile an übergeordnete Verbände abzuführen, unberührt.
Der Kreisvorstand kann ferner auf Antrag eines Stadt-/Gemeindeverbands die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 c) von Sachkundigen Bürgern im Rat im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Stadt-/Gemeindeverbands zu zahlenden Sonderbeiträge widerruflich, dauerhaft, jedoch äußerstenfalls bis zum Ende der jeweiligen Wahlperiode, erlassen.
(5) Mitglieder von Vereinigungen und Sonderorganisationen zahlen den von den zuständigen Organen festgelegten Beitrag.
(6) Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge sowie etwaiger Sonderbeiträge erfolgt unmittelbar an den Kreisverband und soll durch Einzugsermächtigung oder Dauerauftrag erfolgen. Hinsichtlich von Sonderbeiträgen soll zudem von Abtretungserklärungen Gebrauch gemacht werden.
Die Stadt-/Gemeindeverbände werden an den Einnahmen aus Mitglieds- und Sonderbeiträgen gem. Beschluss des Kreisvorstandes (vgl. § 36 Absatz 4 der Satzung der CDU Rheinisch-Bergischer Kreis) beteiligt.
(7) Alle sonderbeitragspflichtigen Mitglieder haben die zur Berechnung des von ihnen jeweils konkret zu zahlenden Sonderbeitrags notwendigen Angaben und ggf. notwendige Aktualisierungen unaufgefordert der Kreisgeschäftsstelle mitzuteilen.
(8) Stadt- und Gemeindeverbände erhalten die vollständigen Sonderbeiträge, die nach § 2 Absatz 1 Sätze 2b) bis 2e) gezahlt werden.
§ 2 (Sonderbeiträge)
(1) Für kommunale Amts- und Mandatsträger gelten folgende Sonderbeitragszahlungspflichten:
1. Kreis
a) Jedes Kreistagsmitglied zahlt pro Monat 20 Prozent des Betrages, der in § 2 Abs. 2 Nr. 2 a) EntschVO als ausschließliche monatliche Pauschale vorgesehen ist. Die gilt auch dann, wenn die Aufwandsentschädigung gemäß der Hauptsatzung des Kreises gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld gezahlt wird.
b) Der Vorsitzende der CDU-Kreistagsfraktion, die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der CDU-Kreistagsfraktion, die Vorsitzenden der Ausschüsse des Kreistags (mit Ausnahme der durch Satzung ausgenommenen Ausschüsse) sowie die ehrenamtlichen Stellvertreter des Landrats zahlen pro Monat darüber hinaus jeweils 20 Prozent des jeweiligen einfachen bzw. mehrfachen Satzes des Betrages, den sie gemäß § 3 Abs. 1 EntschVO neben der einfachen Aufwandsentschädigung als zusätzliche Aufwandsentschädigung für das betreffende Amt erhalten.
c) Jeder Sachkundige Bürger des Kreises zahlt 20 Prozent des gemäß § 2 Nr. 2 EntschVO erhaltenen Sitzungsgeldes.
d) Der Landrat zahlt pro Monat 3 Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe, in die er gemäß § 3 Abs. 1 EingrVO eingruppiert ist. Eine nach § 3 Abs. 2 EingrVO gewährte Zulage ist mit zu berücksichtigen.
e) Der Kreisdirektor zahlt pro Monat 1,25 Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe, in die er gemäß § 3 Abs. 1 EingrVO eingruppiert ist.
2. Städte/Gemeinden
a) Jedes Mitglied eines Rates einer kreisangehörigen Stadt/Gemeinde zahlt pro Monat 20 Prozent des Betrages, der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 a) EntschVO als ausschließliche monatliche Pauschale vorgesehen ist. Die gilt auch dann, wenn die Aufwandsentschädigung gemäß der Hauptsatzung der Stadt/Gemeinde gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld gezahlt wird.
b) Der Vorsitzende der CDU-Ratsfraktion, die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der CDU-Ratsfraktion, die Vorsitzenden der Ausschüsse des Stadt-/Gemeinderats (mit Ausnahme der durch die jeweilige Satzung ausgenommenen Ausschüsse) sowie die ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters zahlen pro Monat darüber hinaus jeweils 20 Prozent des jeweiligen einfachen bzw. mehrfachen Satzes des Betrages, den sie gemäß § 3 Abs. 1 EntschVO neben der einfachen Aufwandsentschädigung als zusätzliche Aufwandsentschädigung für das betreffende Amt erhalten.
c) Jeder Sachkundige Bürger einer Stadt/Gemeinde zahlt 20 Prozent des gemäß § 2 Nr. 2 EntschVO erhaltenen Sitzungsgeldes.
d) Jeder hauptamtlicher Bürgermeister einer kreisangehörigen Stadt/Gemeinde zahlt pro Monat 3 Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe, in die er gemäß § 2 Abs. 1 EingrVO eingruppiert ist. Eine nach § 2 Abs. 2 EingrVO gewährte Zulage ist mit zu berücksichtigen.
e) Jeder Dezernent einer kreisangehörigen Stadt/Gemeinde zahlt pro Monat 1,25 Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe, in die er gemäß § 2 Abs. 3 EingrVO eingruppiert ist.
3. Landschaftsversammlung Rheinland
a) Jedes Mitglied der Landschaftsversammlung des LVR zahlt 20 Prozent des gemäß § 2 LVL-Entschädigungssatzung, § 1 Abs. 2 Nr. 4 EntschVO erhaltenen Sitzungsgeldes.
b) Der Vorsitzende der CDU-Fraktion, die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden, die Vorsitzenden der Ausschüsse der Landschaftsversammlung (mit Ausnahme der durch Satzung ausgenommenen Ausschüsse), der Vorsitzende sowie die stellvertretenden Vorsitzenden der Landschaftsversammlung zahlen pro Monat darüber hinaus jeweils 20 Prozent des jeweiligen einfachen bzw. mehrfachen Satzes des Betrages, den sie gemäß § 3 Abs. 3 EntschVO neben der einfachen Aufwandsentschädigung als zusätzliche Aufwandsentschädigung für das betreffende Amt erhalten.
4. Regionalrat bei der Bezirksregierung Köln
Jedes Mitglied des Regionalrats zahlt pro Monat 20 Prozent der gemäß § 11 LPlG DVO, § 1 Abs. 2 Nr. 4 EntschVO erhaltenen pauschalen Aufwandsentschädigung ohne Einbeziehung von Sitzungsgeldern.
5. Sonstige Inhaber von Positionen, Ämtern und Mandaten, die im Hinblick auf deren Parteizugehörigkeit auf Beschluss oder auf Vorschlag durch Partei oder Fraktion besetzt werden bzw. auf Vorschlag durch Partei oder Fraktion durch Dritte besetzt werden, insbesondere Inhaber über kommunale Vertretungskörperschaften erlangter Mitgliedschaften in Selbstverwaltungsorganen und Aufsichts- oder Verwaltungsräten, zahlen 20 Prozent der jeweils erhaltenen pauschalen Aufwandsentschädigung ohne Einbeziehung von Sitzungsgeldern. Wird eine Aufwandsentschädigung ausschließlich als Sitzungsgeld gewährt, sind 20 Prozent des erhaltenen Sitzungsgelds als Sonderbeitrag zu zahlen.
(2) Soweit ein Mitglied mehrere kommunale Ämter oder Mandate gleichzeitig bekleidet, sind die jeweiligen Sonderbeiträge unabhängig voneinander zu entrichten; eine gegenseitige Anrechnung findet nicht statt.
(3) Für die Berechnung von Sonderbeiträgen aufgrund von Aufwandsentschädigungen ausschließlich als Sitzungsgeld gilt: Zum Ende des Rechnungsjahres stellt die Kreisgeschäftsstelle die tatsächliche Anzahl der im Jahr durchgeführten Sitzungen fest und berechnet die hieraus resultierenden Sonderbeiträge. Die betroffenen Amts- und Mandatsträger haben hierzu der Kreisgeschäftsstelle zum Jahresende unaufgefordert alle zur Berechnung notwendigen Informationen zu übermitteln. Soweit sie dies auch nach Erinnerung und Fristsetzung von einem Monat unterlassen, ist der Kreisvorstand berechtigt, die der ab-schließenden Berechnung zugrunde zu legende Anzahl von Sitzungen notfalls auf Grundlage einer Schätzung unter Einbeziehung von durchschnittlichen Vorjahreswerten verbindlich und abschließend festzusetzen.
(4) Sollte eine Aufwandsentschädigung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung ausschließlich als Sitzungsgeld gezahlt wird, durch Änderung der maßgeblichen Bestimmungen zukünftig gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld oder ausschließlich als monatliche Pauschale gewährt werden, dann ist der Berechnung des Sonderbeitrags die ausschließliche monatliche Pauschale zugrunde zu legen.
H. GESCHÄFTSORDNUNG
Die nachstehende Geschäftsordnung (GO) des Kreisverbands gilt für Kreisparteitage sowie – vorbehaltlich gesonderter Regelungen – entsprechend für die Mitgliederversammlungen der nachgeordneten Gliederungen, Vereinigungen und Sonderorganisationen.
§ 1 (Zeitpunkt, Ort, vorläufige Tagesordnung)
Zeitpunkt, Ort und vorläufige Tagesordnung des Kreisparteitags bestimmt der Kreisvorstand im Rahmen der Satzung.
§ 2 (Einberufung)
Die Einberufung des Kreisparteitags erfolgt für den Kreisvorstand durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter.
§ 3 (Terminbekanntgabe, Form und Frist der Einberufung)
(1) Der Termin eines Kreisparteitags soll in der Regel spätestens zwei Monate vorher den gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 2 und 3 GO antragsberechtigten Vorständen bekannt gegeben werden. Die Parteimitglieder sollen nach Möglichkeit durch entsprechende Ankündigungen in regelmäßigen Veröffentlichungen des Kreisverbands (z.B. Mitgliederbrief, Mitgliedermagazin, Homepage, E-Mail-Newsletter) rechtzeitig auf den Termin hingewiesen werden.
(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich oder auf elektronischem Wege (z. B. E-Mail) unter Angabe von Zeitpunkt, Ort und vorläufiger Tagesordnung.
(3) Die Einladungsfrist beträgt drei Wochen, in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit eine Woche. Die Einladungsfrist beginnt mit dem Datum des Poststempels. Näheres bestimmt § 44 Absatz 5 der Satzung.
§ 4 (Antragsfrist und Antragsversand)
(1) Anträge sind dem Kreisvorstand schriftlich oder per E-Mail zuzuleiten. Sie müssen spätestens zwei Wochen vor dem Kreisparteitag bei der Kreisgeschäftsstelle eingegangen sein.
(2) Fristgemäß eingegangene Anträge sowie Anträge des Kreisvorstands sollen den Mitgliedern eine Woche vor Beginn des Parteitags schriftlich oder auf elektronischem Wege (z.B. E-Mail) zur Verfügung gestellt werden, die Anträge sollen auf der Homepage des Kreisverbandes veröffentlicht werden und müssen auf dem Kreisparteitag als Drucksache vorliegen.
(3) Anträge des Kreisvorstands von grundsätzlicher Bedeutung (Leitanträge) sollen in der Regel den gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 2 bis 4 GO antragsberechtigten Vorständen zwei Monate vor Beginn des Kreisparteitags auf elektronischem Wege (z.B. E-Mail) zugesandt werden.
§ 5 (Antragsrechte)
(1) Antragsberechtigt sind:
1. der Kreisvorstand,
2. jeder Vorstand eines Stadt-/Gemeindeverbands,
3. jeder Vorstand eines Ortsverbands,
4. jeder Kreisvorstand einer Vereinigung oder Sonderorganisation,
5. jedes Mitglied unter Nachweis von 10 unterstützenden Unterschriften (die Unterschrift des antragstellenden Mitglieds eingerechnet).
(2) Außerdem können Initiativanträge zu aktuellen politischen Fragen eingebracht werden, wenn sie von mindestens 10 Mitgliedern unterschrieben sind.
(3) Geschäftsordnungsanträge können mündlich stellen:
1. jedes stimmberechtigte Mitglied,
2. die Antragskommission,
3. der Kreisvorstand.
§ 6 (Öffentlichkeit und deren Ausschluss)
Der Kreisparteitag tagt grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Antrag des Kreisvorstands können mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen Öffentlichkeit und Presse für bestimmte Tagesordnungspunkte, insbesondere bei Personaldebatten, ausgeschlossen werden.
§ 7 (Eröffnung, Wahl eines Tagungspräsidiums)
(1) Den Kreisparteitag eröffnet der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle einer seiner Stellvertreter.
(2) Auf Vorschlag des Kreisvorstands wählt der Kreisparteitag ein Tagungspräsidium. Umfang und Zusammensetzung des Tagungspräsidiums bestimmt der Kreisparteitag selbst. Die Wahl des Tagungspräsidiums erfolgt, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt, durch Handzeichen.
§ 8 (Tagesordnung)
(1) Die vom Kreisvorstand aufgestellte vorläufige Tagesordnung ist vom Kreisparteitag zu genehmigen.
(2) Ein Antrag auf Ergänzung oder Verkürzung der Tagesordnung muss vor oder spätestens beim Aufruf des entsprechenden Tagesordnungspunktes gestellt werden. Eine Ergänzung um neue Beschlussgegenstände ist – mit Ausnahme von Beschlussgegenständen, die Gegenstände von Initiativanträgen sind – unzulässig; in die Tagesordnung können allenfalls neue Beratungsgegenstände aufgenommen werden.
§ 9 (Mandatsprüfungs-, Stimmzähl- und Antragskommission)
(1) Auf Vorschlag des Kreisvorstands wählt der Kreisparteitag eine Mandatsprüfungskommission, die die Teilnahmemeldungen der stimmberechtigten Mitglieder überprüft und aufgrund der Unterlagen des Tagungsbüros die Anwesenheit der Stimmberechtigten fortlaufend feststellt.
(2) Auf Vorschlag des Kreisvorstands wählt der Kreisparteitag eine Stimmzählkommission, die bei allen schriftlichen, insbesondere geheimen, Abstimmungen und Wahlen die Stimmen auszählt und das Ergebnis feststellt.
(3) Der Kreisvorstand bestellt eine Antragskommission, die alle vorliegenden Anträge berät und dem Kreisparteitag Empfehlungen für die Behandlung der Anträge gibt. Die Antragskommission ist auch berechtigt, Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu Anträgen, die dem Kreisparteitag vorliegen, zu stellen. Sie kann auch mehrere vorliegende Anträge zum gleichen Gegenstand in einem eigenen Antrag zusammenfassen. Der Kreisparteitag kann die Zusammensetzung der vom Kreisvorstand bestellten Antragskommission ändern.
§ 10 (Wahl von Kommissionen)
Die Mandatsprüfungskommission, die Stimmzählkommission und die Antragskommission können, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt, offen durch Handzeichen gewählt werden.
§ 11 (Form und Frist bei Kandidatenvorschlägen)
(1) Kandidatenvorschläge für die Wahl der Mitglieder des Kreisvorstands und von Delegierten zu den übergeordneten Parteigremien sollen nach Möglichkeit vorab schriftlich erfolgen und der Kreisgeschäftsstelle im Rahmen einer vom Kreisvorstand zu setzenden Ordnungsfrist zugeleitet werden. Auf dem Kreisparteitag können weitere Kandidatenvorschläge auch mündlich erfolgen.
(2) Der Kreisparteitag kann auf Vorschlag des Tagungspräsidiums bzw. Versammlungsleiters eine Meldefrist für Kandidatenvorschläge zu den im Rahmen der Tagesordnung anstehenden Wahlen beschließen. Kandidaten, die bei einer Wahl nicht gewählt werden, können unabhängig von dieser Frist für weitere nach der Tagesordnung noch ausstehende Wahlen kandidieren. Gleiches gilt für Wahlgänge, die wegen Nichterreichung der Frauenquote erforderlich werden.
§ 12 (Rechte des Tagungspräsidiums bzw. des Versammlungsleiters)
Der amtierende Tagungspräsident bzw. Versammlungsleiter fördert die Arbeiten des Kreisparteitags und wahrt die Ordnung. Ihm steht das Hausrecht im Sitzungssaal zu. Er eröffnet, leitet, unterbricht und schließt die Sitzung. Das Tagungspräsidium bzw. der Versammlungsleiter hat beratende Stimme in allen Gremien der Tagung.
§ 13 (Wortmeldungen und Schluss der Beratungen)
(1) Der amtierende Tagungspräsident bzw. Versammlungsleiter ruft die Punkte der Tagesordnung auf und erteilt das Wort in der Regel in der Reihenfolge der Meldungen. Mitgliedern des Kreisvorstands und der Antragskommission ist das Wort auch außerhalb der Reihenfolge zu erteilen. Ist die Rednerliste erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, so erklärt der Tagungspräsident bzw. Versammlungsleiter die Beratung für geschlossen.
(2) Wortmeldungen können mündlich oder schriftlich erfolgen und sind in die Rednerliste aufzunehmen.
(3) Der Kreisparteitag kann die Beratung abbrechen oder schließen. Der Beschluss erfolgt nur auf Antrag und mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 14 (Behandlung der Anträge)
Alle Anträge werden, sobald sie von dem amtierenden Tagungspräsident bzw. Versammlungsleiter zur Beratung aufgerufen sind, zunächst begründet. Dabei kann die Antragskommission vorschlagen, dass mehrere Anträge gemeinsam behandelt, begründet, beraten und abgestimmt werden.
§ 15 (Rederecht)
(1) Redeberechtigt auf dem Kreisparteitag sind alle Mitglieder. In Ausnahmefällen kann das Präsidium auch Gästen das Wort erteilen.
(2) Sprecher, die sich zur Beratung einzelner Anträge zu Wort melden, haben mit ihrer Wortmeldung bekannt zu geben, ob sie für oder gegen den entsprechenden Antrag sprechen wollen.
§ 16 (Bündelung von Wortmeldungen)
Bei Wortmeldungen zu verschiedenen Themen kann der Tagungspräsident bzw. Versammlungsleiter die Wortmeldungen entsprechend zusammenfassen, aber grundsätzlich nur jeweils in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
§ 17 (Begrenzung von Rednerzahl und Redezeit)
(1) Der amtierende Tagungspräsident bzw. Versammlungsleiter kann – soweit der Fortgang der Beratungen dies erfordert – die Aussprache über einzelne Anträge abkürzen, indem er die Zahl der Redner begrenzt. Dabei sollen in der Regel ebenso viele Sprecher für wie gegen einen Antrag zu Wort kommen.
(2) Auch bei einer Begrenzung der Zahl der jeweiligen Redner ist Mitgliedern des Kreisvorstandes und dem jeweiligen Sprecher der Antragskommission jederzeit das Wort zu geben.
(3) Die Redezeit kann vom Tagungspräsidenten bis auf drei Minuten, bei Stellungnahmen zu Geschäftsordnungsanträgen bis auf zwei Minuten begrenzt werden. Bei einer allgemeinen Begrenzung der Redezeit kann der Tagungspräsident bzw. Versammlungsleiter für grundsätzliche Ausführungen zu geschlossenen Sachgebieten eine Redezeit bis zum Doppelten der allgemeinen Redezeit zulassen.
§ 18 (Grundlegende Referate und freie Rede)
Grundlegende Referate sollen im Wortlaut vorliegen, im Übrigen sprechen die Redner frei. Sie können hierbei Aufzeichnungen benutzen.
§ 19 (Ausführungen und Abstimmungen zur Geschäftsordnung)
(1) Zur Geschäftsordnung erteilt der amtierende Tagungspräsident bzw. Versammlungsleiter das Wort nach freiem Ermessen. Die Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten.
(2) Zur persönlichen Bemerkung darf der Tagungspräsident bzw. Versammlungsleiter erst am Schluss der Beratung das Wort erteilen.
(3) Folgende Anträge zur Geschäftsordnung können gestellt werden:
1. auf Begrenzung der Redezeit,
2. auf Schluss der Debatte,
3. auf Schluss der Rednerliste,
4. auf Übergang zur Tagesordnung,
5. auf Vertagung des Beratungsgegenstandes,
6. auf Verweisung an andere Gremien,
7. auf Schluss der Sitzung.
(4) Über Geschäftsordnungsanträge ist gesondert und vor der weiteren Behandlung der Sache selbst zu beraten und abzustimmen. Es ist nur je ein Redner dafür und dagegen zu hören.
§ 20 (Reihenfolge bei Abstimmungen über Sachanträge)
Über die Sachanträge ist in folgender Reihenfolge abzustimmen:
1. Empfehlungen der Antragskommission,
2. Weitergehende Anträge, bei deren Annahme die Hauptanträge und alle dazugehörenden Anträge entfallen,
3. Änderungs- und Ergänzungsanträge,
4. Hauptanträge.
§ 21 (Verweisung zur Sache und Ausschluss von Sitzungsteilnehmern)
Der amtierende Tagungspräsident bzw. Versammlungsleiter kann Redner, die vom Beratungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen. Er kann Sitzungsteilnehmer, welche die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen, sie notfalls von den weiteren Sitzungen ausschließen.
§ 22 (Entzug des Wortes)
Der amtierende Tagungspräsident bzw. Versammlungsleiter kann Rednern, die in derselben Rede dreimal zur Sache verwiesen oder zweimal zur Ordnung gerufen wurden, das Wort entziehen. Ist einem Redner das Wort entzogen, so kann er es zum gleichen Beratungsgegenstand nicht wieder erhalten.
§ 23 (Sitzungsunterbrechung)
Entsteht störende Unruhe, die den Fortgang der Beratungen in Frage stellt, so kann der amtierende Tagungspräsident bzw. Versammlungsleiter die Sitzung unterbrechen.